Satzung des Deutscher Mieterbund Mieterverein Buchholz e.V.

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Deutscher Mieterbund Mieterverein Buchholz e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Buchholz i.d.N. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.
  3. Der Verein ist dem DMB Deutscher Mieterbund Niedersachsen-Bremen e.V. angeschlossen.

§ 2
Zweck

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Mietern, Untermietern und Pächtern von Buchholz und Umgebung mit dem Ziel, ihre Interessen in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren und zu vertreten.
  2. Die Verwirklichung des Zieles wird angestrebt durch: Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung.
  3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können mit aufgenommen werden, wenn durch ihre Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.

§ 4
Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch und eine Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis spätestens 30. September (Poststempel) durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Die Kündigung kann frühestens zum Ende des auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres erfolgen.
    2. durch Tod
    3. durch Ausschluss
  3. Der Ausschluss kann erfolgen
    1. wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist
    2. wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung für die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
  5. Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des Vereins und ist mit Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Den Mitgliedern wird u.a. gewährt:
    1. kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten.
    2. Für gefertigte Schriftsätze und Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Wohnungsfragen wird ein Kostenbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
  3. Aus der Gewährung der Rechtsberatung durch den Verein stehen den Mitglieder keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

§ 6
Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Jedes Mitglied kann über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillige Spenden zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung; sie hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.
  2. Die Pflicht der Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats in dem die Anmeldung erfolgt.
  3. Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Kostenbetrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Der Vorstand kann die Aufnahme neuer Mitglieder verweigern, sofern diese dem Vorstand des Vereins keine Einzugsermächtigung zum Einziehen des Beitrages per Lastschrift erteilen.
  4. Von den Mitgliedern über den Beitrag hinaus freiwillig geleistete Zahlungen (§ 6 Abs. 1 Satz 3) gelten als Spenden und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.

§ 7
Organe des Vereins

  1. Der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern: Dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer, Schatzmeister, stellvertretenden Schatzmeister.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Vorstandsbestellung im Amt. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

§ 9
Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.
  3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Verein beschlossen wird.
  4. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung und lokaler Presse.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über
    1. Vorstandsbericht
    2. Jahresabschluss
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes
    5. Satzungsänderungen
    6. Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  4. Eine Mitgliederversammlung hat in der Regel einmal im Jahr stattzufinden; weitere Versammlungen können stattfinden, soweit das notwendig ist.

§ 11

  1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftliche einzureichen (Annahmeschluss ist das Datum des Poststempels.)
  2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Anträgen aus Satzungsänderungen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform festgelegt.
  3. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 12

  1. In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2 der Satzung) dürfen nur Personen berufen werden die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
  2. Sämtliche Ämter sind ehrenamtlich.

§ 13
Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzrechnungsprüfer werden von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Sie sind gehalten, in jedem Kalendervierteljahr eine Kassenprüfung vorzunehmen. Nach Schluss des Geschäftsjahres wird eine Abschlussprüfung der Geschäfts- und Kassenführung vorgenommen.

§ 14
Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden

§ 15
Auflösung

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss sechs Wochen vor der Mitgliederver-sammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden (Einsendeschluss ist das Datum des Poststempels).
  2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereins-mitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e.V. Landesverband Niedersachsen-Bremen, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 16
Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17
Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitig-keiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.
  2. Diese Satzung ist erlassen in Buchholz i.d.N. am 08. Aug. 1983 und wurde geändert am 12. Dez. 1986, am 10. Dez. 1988, am 28. Nov. 1990, am 28. Nov. 2008 und am 27. Nov. 2009.